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BVerwG, 19.12.1996 - 4 B 243.96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verletzung der Aufklärungspflicht - Entscheidungserheblichkeit einer Ortsbesichtigung - Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Innenbereich - Einordnung des Vorhabens in die "nähere Umgebung" - Berücksichtigung eines größeren Bereichs mit kerngebietstypischer ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1996 - 11 A 635/95
- BVerwG, 19.12.1996 - 4 B 243.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92
Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34 …
Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 4 B 243.96
Von eben diesem Grundsatz ist auch das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - (BRS 55 Nr. 174) ausgegangen. - BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78
Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und …
Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 4 B 243.96
Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116); auch dem zitierten Beschluß vom 29. August 1980 - BVerwG 5 B 38.79 - kann keine andere Rechtsauffassung entnommen werden. - BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 11.95
Immissionsschutzrecht: Maßgeblichkeit der Gebietsqualität für Schutzniveau …
Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 4 B 243.96
Auch die Rüge, das Berufungsgericht sei von dem Urteil des Senats vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 11.95 - (BauR 1996, 686 [BVerwG 21.03.1996 - 4 A 11/95]) abgewichen, ist zumindest unbegründet. - BVerwG, 29.08.1980 - 5 B 38.79
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 4 B 243.96
Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116); auch dem zitierten Beschluß vom 29. August 1980 - BVerwG 5 B 38.79 - kann keine andere Rechtsauffassung entnommen werden.